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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Unternehmenseigenschaft des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen

Dr. Daniel Ternes, Franziska Freitag
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Rz. 26

[Autor/Zitation]

Die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach § 290 ist zunächst an die Rechtsform des MU gebunden (vgl. Rz. 23 und Rz. 24; anders nach PublG und für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, vgl. Rz. 25). Die Frage, ob darüber hinaus die Unternehmenseigenschaft des MU gegeben sein muss, stellt sich nicht, da nach § 290 Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft, die unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann, stets MU ist.

 

Rz. 27

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus kann der Unternehmensbegriff in diesem Zusammenhang auch keine materielle Bedeutung haben, da für Zwecke der (Konzern-)Rechnungslegung eine Kapitalgesellschaft bzw. eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft immer die Unternehmenseigenschaft erfüllt (vgl. Hachmeister in HKMS3, § 290 HGB Rz. 34). Kapitalgesellschaften sind Handelsgesellschaften kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 AktG; § 13 Abs. 3 GmbHG; § 3 AktG iVm. § 278 Abs. 3 AktG) und nach § 6 HGB als Formkaufleute insbes. zur kaufmännischen Rechnungslegung verpflichtet (vgl. § 242 Rz. 3).

 

Rz. 28

[Autor/Zitation]

Bei den TU ist dagegen gesondert zu untersuchen, ob sie die Unternehmenseigenschaft iSd. (Konzern-)Rechnungslegung erfüllen (vgl. Hachmeister in HKMS3, § 290 HGB Rz. 35). Zur Unternehmenseigenschaft der TU vgl. § 271 Rz. 30 ff. Zur Unternehmenseigenschaft eines Gemeinschaftsunternehmens vgl. Rz. 62 f.

[Autor/Zitation] Ternes/Freitag in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 290 HGB, Randziffer 26
[Autor/Zitation] Ternes/Freitag in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 290 HGB, Randziffer 27
[Autor/Zitation] Ternes/Freitag in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,...

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