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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Planmäßigkeit der Abschreibungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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a) Grundsatz der Planmäßigkeit

 

Rz. 475

[Autor/Zitation]

Der Grundsatz der Planmäßigkeit von Abschreibungen ist ausdrücklich erst durch das AktG 1965 in die Bewertungsvorschriften eingeführt worden. Er wird durch das BiRiLiG 1985 und BilRUG 2015 im HGB rechtsformunabhängig fortgeführt. Danach besteht die Pflicht, für jeden Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist, einen Abschreibungsplan aufzustellen (vgl. Rz. 477 f.). Im Wesentlichen erfordert der Grundsatz der Planmäßigkeit, bei Zugang und Ingebrauchnahme die zu erwartende Nutzungsdauer abzuschätzen (vgl. Rz. 497 ff.) und die (Verteilungs-)Methode festzulegen (vgl. Rz. 544 ff.), nach der die einzelnen Jahre anteilig und nachprüfbar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten belastet werden sollen. Planmäßige Abschreibungen sind vorhersehbar und werden im Voraus festgelegt (Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 220; Thiele/Kahn/Moder/Wätjen in BKT, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz. 363 [11/2020]).

 

Rz. 476

[Autor/Zitation]

Planmäßigkeit heißt auch, dass bei einem Vermögensgegenstand grds. am einmal festgelegten Abschreibungsplan festzuhalten ist (Abschreibungskontinuität); die Abschreibungskontinuität stellt eine spezielle Form der zeitlichen Bewertungsstetigkeit dar (§ 252 Abs. 1 Nr. 6). Eine Abweichung oder Änderung des Plans ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 252 Abs. 2, Plankorrektur). Der Grundsatz der sachlichen Bewertungsstetigkeit verbietet darüber hinaus bei art- und funktionsgleichen Bewertungsobjekten, die vergleichbaren Nutzungs- und Risikobedingungen unterworfen sind, unterschiedliche Abschreibungspläne zu verwenden (vgl. Marx in HKMS3, § 253 HGB Rz. 101; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 178; § 252 Rz. 269 ff.).

[Autor/Zitation] Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung un...

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