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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Allgemeine Behandlung von Deckungsvermögen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 359

[Autor/Zitation]

Abs. 1 Satz 4 enthält eine besondere Bewertungsvorschrift für sog. Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2. Die Bewertung erfolgt abweichend von Abs. 1 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert (vgl. § 255 Rz. 390). Dieser Wert ist mit der Verpflichtung zu saldieren (vgl. § 246 Rz. 357).

 

Rz. 360

[Autor/Zitation]

Bei Deckungsvermögen handelt es sich um "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen". Es muss sich somit um Vermögensgegenstände des Unternehmens handeln (keine nicht bilanzierungsfähigen Garantien, keine Vermögensgegenstände eines anderen Konzernunternehmens), die insolvenzfest sind (durch Verpfändung oder eine Treuhandregelung) und ausschließlich für die Versorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehen (kein betriebsnotwendiges Vermögen). Typische Beispiele sind Vermögensgegenstände in einem Treuhandmodell (Contractual Trust Arrangement, CTA) oder an den Versorgungsberechtigten verpfändete Fondsanteile oder Rückdeckungsversicherungen. Selbstgenutzte Bürogebäude im CTA sind anders als Produktionsstätten nicht betriebsnotwendig und somit ebenfalls Deckungsvermögen. Eigene Anteile des Unternehmens im CTA können ebenfalls Deckungsvermögen darstellen, auch wenn sie ohne Deckungsvermögenseigenschaft nach § 272 Abs. 1a nicht als Vermögensgegenstände bilanziert werden würden (kritisch im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit Bertram/Johannleweling ua., WPg. 2011, 60). Deckungsvermögen kann neben Direktzusagen auch die tatsächlich bilanzierte Unterdeckung aus mittelbaren Verpflichtungen abdecken (aA Derbort/Mehlinger ua., Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen3, 119). Das gi...

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