Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Juristische Personen

Prof. Dr. Heribert Anzinger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 108

[Autor/Zitation]

Bei GmbH, UG, AG und der dualistisch strukturierten SE ergibt sich Buchführungsverantwortung aus der gesetzlich geregelten Organstellung und den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Aktiengesellschaft sind sämtliche Vorstandsmitglieder für die Buchführung verantwortlich (§ 91 Abs. 1, § 94 AktG). Das Gleiche gilt nach §§ 41, 44 GmbHG für die Geschäftsführer der GmbH und UG. Eine ressortmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten im Vorstand entbindet die danach nicht zuständigen Vorstandsmitglieder nicht von ihrer Buchführungs(-mit-)verantwortung. Sie müssen sich vergewissern, dass das zuständige Vorstandsmitglied seine Ressortverantwortung wahrnimmt und seiner Buchführungsverantwortung gerecht wird. Dazu muss der Vorstand ein iSd. § 91 Abs. 2 AktG geeignetes internes Überwachungssystem einrichten, um die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften im Unternehmen zu gewährleisten (zutreffend Pöschke in Großkomm. HGB6, § 238 Rz. 24). Bei der monistisch strukturierten SE ist der Verwaltungsrat insgesamt für die Buchführung verantwortlich. Er muss überwachen, ob die zur Aufstellung des JA berufenen geschäftsführenden Direktoren die Buchführungspflicht der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllen (so wohl auch Pöschke in Großkomm. HGB6, § 238 Rz. 25).

[Autor/Zitation] Anzinger in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 238 HGB, Randziffer 108

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein
Bild: Haufe Shop

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren