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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Form der Vornahme von Abschreibungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 463

[Autor/Zitation]

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten des Ausweises von Abschreibungen: die direkte Form (aktivischer Ausweis oder Nettoausweis) und die indirekte Form (passivischer oder Bruttoausweis unter der Bezeichnung "Wertberichtigungen"). Das HGB verwendet nur den Begriff "Abschreibungen" und lässt es im Rahmen der Bewertungsvorschriften offen, wie die Abschreibungen in der Bilanz darzustellen sind (vgl. Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 253 Rz. 76; Thiele/Kahn/Moder/Wätjen in BKT, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz. 35 [11/2020]).

 

Rz. 464

[Autor/Zitation]

Seit mit dem BilRUG die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel oder Anlagegitter) allein im Anhang und nicht mehr wie früher in der Bilanz gezeigt wird (vgl. § 284 Abs. 3 mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Buchst a), sind Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften nach § 264a sowie – aufgrund von Verweisungen – auch unter das PublG fallende Unternehmen sowie Genossenschaften einem (direkten) Nettoausweis verpflichtet (vgl. Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 210).

 

Rz. 465

[Autor/Zitation]

Für andere Unternehmen ist die Form der Darstellung der Abschreibungen dagegen freigestellt; es ist lediglich § 243 Abs. 1 und 2 zu beachten; sowohl ein Netto- als auch ein Bruttoausweis sind möglich, da beide Formen als GoB-konform gelten (vgl. Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 209; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 253 Rz. 76). Für die früher geäußerte Auffassung, das HGB verbiete diesen Kaufleuten den Ausweis von Wertberichtigungsposten auf der Passivseite (so noch Küting/Weber, Der Übergang auf die neue Rechnungslegung3, 43) findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. In der HGB-Praxis hat sich der aktivische oder Nettoausweis weitgehend durchgesetzt.

[Autor/Zitation] Ha...

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