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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Außerplanmäßige Abschreibungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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a) Allgemeines

 

Rz. 952

[Autor/Zitation]

Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ist bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen (§ 204 Abs. 2 öUGB). Ist die Wertminderung nur vorübergehend, ist beim Sachanlagevermögen und bei den immateriellen Vermögensgegenständen eine außerplanmäßige Abschreibung unzulässig (Rz. 607 f.); bei Finanzanlagen ist sie wahlweise zulässig (ebenso Rz. 606). Als Ursachen für eine außerplanmäßige Abschreibung kommen sowohl objektbezogene (zB Zerstörung, Beschädigung, Brand, Hochwasser) als auch marktbezogene (zB Nachfrageverschiebungen, Preisverfall oder technische Fortschritte) in Betracht (vgl. Christian/Hohensinner in Zib/Dellinger, § 204 Rz. 89).

 

Rz. 953

[Autor/Zitation]

§ 204 Abs. 2 öUGB ist auf einen derivativ erworbenen Firmenwert nicht anwendbar, weil dieser keinen Vermögensgegenstand darstellt. Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist die Durchführung einer außerplanmäßigen Abschreibung auch bei dauerhafter Wertminderung des Geschäfts- und Firmenwerts geboten (vgl. Bertl/Hirschler, RWZ 2000, 260; Bertl/Hirschler, RWZ 2009, 3; Christian/Hohensinner in Zib/Dellinger, § 204 Rz. 87; ausführlich Rz. 650–663).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 952
[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 953

b) Beizulegender Wert am Abschlussstichtag

aa) Allgemeines

 

Rz. 954

[Autor/Zitation]

Der Ausgangspunkt für die Feststellung der Wertminderung ist der Restbuchwert zum Abschlussstichtag (s. zur Ermittlung Rz. 616; Bertl/Hirschler, RWZ 1995, 158), der mit dem beizulegenden Wert zum Abschlussstichtag z...

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