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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Anforderungen an die Erklärung

PD Dr. Carsten Meinert
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a) Schriftliche Erklärung

 

Rz. 282

[Autor/Zitation]

Die nach Abs. 2 Satz 3 abzugebende Erklärung muss schriftlich iSd. § 126 BGB erfolgen. Eine Ersetzung durch eine qualifizierte elektronische Signatur ist möglich (Kliem/Rimmelspacher in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 92; Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264 Rz. 92 [9/2023]).

 

Rz. 283

[Autor/Zitation]

Ausweislich des Wortlauts von Abs. 2 Satz 3 ("dem Jahresabschluss beizufügende") ist die Erklärung nicht Teil des JA, sondern ein eigenständiges Element (so auch BT-Drucks. 19/17343, 20). Da sie gem. § 126 BGB eigenhändig zu unterschreiben ist, erfolgen zusammen mit der Unterschrift nach § 245 grds. zwei getrennte Unterschriften. Im Schrifttum wird die Forderung nach zwei getrennten Unterschriften als bloße Förmelei kritisiert (Meyer in Großkomm. HGB6, § 264 Rz. 65). Hieran trifft zu, dass die Erstellung auf einem separaten Blatt von Art. 4 Abs. 2 Transparenz-RL (2004/109/EG) nicht gefordert wird. Zudem werden die mit dem Bilanzeid und seiner Schriftform verfolgten Zwecke auch dann erfüllt, wenn die Erklärung nach Abs. 2 Satz 3 äußerlich so mit dem JA verbunden ist, dass beide von einer Unterschrift umfasst werden. Da der Wortlaut der Norm in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/17343, 20) die Eigenständigkeit des Bilanzeides ausdrücklich betont, spricht aber einiges dafür, trotzdem ein eigenes Dokument und damit zwei getrennte Unterschriften zu fordern (so wohl auch Stöber in HKMS3, § 264 HGB Rz. 68). Eine solche separate Unterzeichnung stärkt auch das Bewusstsein für die besondere Bedeutung des Bilanzeides, die im erhöhten Strafmaß des § 331a Ausdruck findet. Bilanzeid und Lageberichtseid (§ 289 Abs. 1 Satz 5) können dessen ungeachtet weiterhin in einer Erklärung zusammengefasst werden (BT-Drucks. 19/17343, 20).

 

Rz. 284

[Autor/Zitati...

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