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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Vorlage durch den Prozessgegner

Prof. Dr. Angelika Dölker
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Rz. 60

[Autor/Zitation]

§ 213 Abs. 2 öUGB lässt die entsprechenden Vorschriften – konkret §§ 303–307 öZPO – ausdrücklich unberührt (Steiner in Straube/Ratka/Rauter3, § 213 Rz. 18; Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 213 Rz. 6 [5/2018]; Fucik in U. Torggler3, § 213 Rz. 15). Bei einer Vorlageanordnung von Amts wegen gilt jene Partei, der die Vorlage aufgetragen wird, als Prozessgegner (Steiner in Straube/Ratka/Rauter3, § 213 Rz. 18; Hofbauer in Jabornegg/Artmann2, § 213 Rz. 9).

 

Rz. 61

[Autor/Zitation]

Eine unbedingte Vorlagepflicht besteht in folgenden drei Fällen:

1. der Gegner verweist selbst auf die Bücher,
2. den Gegner trifft eine zivilrechtliche Ausfolgungs- bzw. Vorlagepflicht oder
3. die Urkunde ist dem Inhalt nach eine gemeinschaftliche (Fucik in U. Torggler3, § 213 Rz. 16).

In den übrigen Fällen besteht lediglich eine bedingte Vorlagepflicht; die aus bestimmten Gründen verweigert werden kann (Steiner in Straube/Ratka/Rauter3, § 213 Rz. 14; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, § 304 Rz. 1 f.; Hofbauer in Jabornegg/Artmann2, § 213 Rz. 9; Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 213 Rz. 7 [5/2018]; Rz. 33 f.).

 

Rz. 62

[Autor/Zitation]

Gemeinschaftliche Urkunden sind solche, die im Interesse beider Parteien errichtet wurden (dazu zählen auch solche, die dem Inhalt nach mit dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis in Zusammenhang stehen), gegenseitige Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien beurkunden oder die Aufzeichnungen über Verhandlungen zwischen einer der Parteien und einem gemeinsamen Vermittler enthalten. Dazu zählen etwa Gesellschaftsverträge, Arbeitsverträge, Fakturen, Rechnungen und dergleichen (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, § 304 Rz. 4 ff.; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, § 304 Rz. 3). In Deutschland besteht mit § 810 BGB eine ähnlich ausgestaltet...

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