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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das PublG fallen, sowie Personengesellschaften iSd. § 264a

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 57

[Autor/Zitation]

Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das PublG fallen, sowie Personengesellschaften iSd. § 264a haben das Gliederungsschema des § 266 zu befolgen, und zwar sowohl für den Einzel- als auch gem. § 298 Abs. 1 für den Konzernabschluss. Neben den in § 247 genannten Bilanzposten finden sich in dem Gliederungsschema die latenten Steuern (§ 266 Abs. 2 D., Abs. 3 E.) und der "Aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" (§ 266 Abs. 2 E.). § 268 Abs. 3 sieht zudem ggf. den Ausweis des Postens "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" vor. Das Schema folgt dem Liquiditätsgliederungsprinzip (dazu Rz. 53), dh. die Reihenfolge der Posten der Aktivseite richten sich nach der Liquidität, diejenige der Passiva nach der Fälligkeit (Faaß/Kursatz in HKMS3, § 247 HGB Rz. 14).

 

Rz. 58

[Autor/Zitation]

§ 265 Abs. 5 Satz 1 gestattet eine weitere Untergliederung der im Gliederungsschema aufgeführten Posten. Eine Untergliederung kann in der Weise geschehen, dass ein im Gliederungsschema vorgesehener Posten in seine Einzeltatbestände aufgespalten wird (Störk/Büssow in Beck BilKomm.13, § 265 HGB Rz. 35), indem zB der Posten des § 266 Abs. 2 A.I.2. in die Unterposten "Entgeltlich erworbene Konzessionen", "gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" und "Lizenzen an solchen Rechten und Werten" aufgeteilt wird (Böcking in Beck HdR, B 141 Rz. 63 [8/2022]). Bei Unternehmen, die eine verkürzte Bilanz aufstellen (dazu Rz. 64), kann eine Untergliederung auch darin bestehen, dass einer der nicht aufzuführenden Posten gesondert herausgelöst wird. In dieser Weise kann zB § 266 Abs. 2 A.I. in "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" und "Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände" untergliedert werden (vgl. Böcking in ...

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