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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Anwendungsbereich

PD Dr. Carsten Meinert
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a) Inlandsemittenten

 

Rz. 276

[Autor/Zitation]

Abs. 2 Satz 3 verpflichtet nur gesetzliche Vertreter von KapGes., die als Inlandsemittenten iSv. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine solche iSv. § 327a sind. Die KapGes. muss also zunächst Inlandsemittent sein. Der Begriff "Emittent" wird in der Norm nicht einzeln definiert. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Satz 1 der Transparenz-RL (2004/109/EG) idF der Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL (2013/50/EU) v. 22.10.2013 bestimmt, dass Emittent "eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind", ist. Zu den Inlandsemittenten gehören gem. § 2 Abs. 14 Nr. 1 WpHG Emittenten, für die Deutschland der Herkunftsstaat ist, es sei denn, ihre Wertpapiere sind ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugelassen und unterliegen dort der Transparenz-RL. Ist hingegen ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat der Herkunftsstaat, gelten Emittenten gem. § 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG nur dann als Inlandsemittenten, wenn ihre Wertpapiere ausschließlich im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. § 2 Abs. 13 WpHG definiert wiederum, wann Deutschland als Herkunftsstaat gilt.

 

Rz. 277

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Abgabe eines Bilanzeides betrifft nicht alle KapGes., die Inlandsemittenten im vorstehenden Sinne sind. Eine (weitere) Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs sieht Abs. 2 Satz 3 vielmehr für Kapitalanlagegesellschaften vor, die iSv. § 264d kapitalmarktorientiert sind und iSv. § 327a ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden G...

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