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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Anschaffungspreis

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 63

[Autor/Zitation]

Den Hauptbestandteil der Anschaffungskosten bildet idR der Anschaffungspreis (Kaufpreis, Rechnungsbetrag). Er ergibt sich im Allgemeinen aus der Eingangsrechnung, der Bankabrechnung (Wertpapiere, Devisen) oder einem schriftlichen Kaufvertrag (Grundstücke, Beteiligungen). Insoweit gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung (vgl. Tiedchen in MünchKomm. BilR, § 255 HGB Rz. 13).

 

Rz. 64

[Autor/Zitation]

Die beim Erwerb eines Vermögensgegenstands vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, soweit der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zwar gilt dies über § 9b EStG ausdrücklich nur für die Steuerbilanz. Da die abziehbare Vorsteuer nach hM jedoch – wirtschaftlich betrachtet – ein durchlaufender Posten ist, gilt dies gleichermaßen für die Handelsbilanz (vgl. Kahle/Haas/Schulz in BKT, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz. 61 [12/2021]; Schubert/Hutzler in Beck BilKomm.[13], § 255 Rz. 45; vgl. im Einzelnen auch IDW, RH HFA 1.017, IDW-FN 2011, 564 f.). Soweit der Erwerber hingegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört der (Brutto-)Betrag zu den Anschaffungskosten. Spätere Berichtigungen des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG haben keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 2 Satz 2 EStG).

[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 63
[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 64

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