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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Unternehmensbezogene Geschäfte und die Lage seines Vermögens

Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 163

[Autor/Zitation]

In die Buchführung sind unternehmensbezogene Geschäfte einzubeziehen (vor dem HaRÄG 2005 war von "Handelsgeschäften" die Rede). Damit sind nicht zwingend Geschäfte iSd. § 343 Abs. 2 öUGB gemeint, vielmehr sind alle Vorgänge innerhalb und im Rahmen des Unternehmens gemeint, die Auswirkungen auf das Vermögen haben (vgl. Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 16). In Deutschland wird eine Zuordnung von Handelsgeschäften zum Betrieb eines Handelsgewerbes ebenso weit interpretiert (Rz. 82).

 

Rz. 164

[Autor/Zitation]

Für die Darstellung der Lage des Vermögens sind vor allem zwei Gesichtspunkte zu betonen: Erstens ist nicht notwendigerweise das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich, sondern es ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, etwa ob ein Vermögensgegenstand zum Unternehmen gehört (§ 196a Abs. 1 öUGB). So können Vermögensgegenstände, die noch im Eigentum des Unternehmers stehen, bereits wirtschaftlich ausgeschieden sein, zB bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt; umgekehrt können etwa geleaste Vermögensgegenstände als Anlagevermögen zu bilanzieren sein (vgl. Petutschnig in Zib/Dellinger, § 190 Rz. 9). Zweitens ist das Unternehmensvermögen vom Privatvermögen des Unternehmers abzugrenzen, das nicht Eingang in die Buchführung findet (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 190 Rz. 10; Marschner in Hirschler2, § 190 Rz. 20; Petutschnig in Zib/Dellinger, § 190 Rz. 10; zur Zurechnung von Vermögen etwa Tanzer in GS Gassner 243 ff.; vgl. dazu auch Rz. 83). Wenn ein Einzelunternehmer mehrere Unternehmen betreibt, ist für jedes gesondert Buch zu führen (vgl. Bertl/Fraberger, RWZ 1995, 191; Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 82).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl...

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