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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Grundlagen

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 50

[Autor/Zitation]

Das BMJ darf nach § 342q Abs. 1 Satz 2 nur eine private Einrichtung anerkennen, "die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht". Die Vorschrift soll drei Punkte gewährleisten: (i) die (personelle und finanzielle) Unabhängigkeit; (ii) die fachliche Kompetenz der Personen durch ausschließliche Beteiligung von Rechnungslegern; und (iii) die Möglichkeit zur Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit. Unabhängigkeit, Fachkompetenz und Transparenz bei Entwicklung und Beschluss von Empfehlungen iSv. § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Interpretationen iSv. § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind notwendige Bedingungen, damit das DRSC Legitimität über die Berücksichtigung des öffentlichen, insbes. auch des gesamtwirtschaftlichen Interesses, für die beschlossenen Standards und Interpretationen beanspruchen und erlangen kann.

 

Rz. 51

[Autor/Zitation]

§ 342q Abs. 1 Satz 1 äußert sich nicht zum Procedere der Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums durch das zuständige BMJ (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz. 26 [9/2024]). In der Begründung zum KonTraG heißt es, dass nähere Bestimmungen nicht gesetzlich geregelt werden müssen, sondern "dem Anerkennungsvertrag vorbehalten bleiben" können (Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss KonTraG, BT-Drucks. 13/10038, 27). Der derzeit gültige Anerkennungsvertrag zwischen BMJ und DRSC datiert v. 2.12.2011, wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr bis zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden (§ 10 Standardisierungsvertrag). Wird kein priva...

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