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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Einordnung

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 60

[Autor/Zitation]

Im Konzernabschluss sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden so zu bewerten, als ob MU und TU eine fiktiv rechtliche Einheit darstellen würden (Einheitsfiktion; vgl. Grottel/Huber in Beck BilKomm.[13], § 308 HGB Rz. 7; Senger/Kurz in BeckOGK HGB, § 308 Rz. 12 [9/2023]); statt der Anteile sind nach der Erwerbsmethode die dahinter stehenden Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren. Dabei sind für gleiche Sachverhalte grds. die gleichen Bewertungsmethoden zu verwenden (vgl. IDW RH HFA 1.018 Rz. 3).

Sollten Bilanzierungswahlrechte oder Ermessensspielräume bestehen, sind diese gleich auszuüben, dh., es sind die gleichen Bewertungsmethoden zu verwenden und die Ermessensspielräume – Nutzungsdauer für planmäßige Abschreibungen oder Rechnungszins bei der Bewertung von Rückstellungen – werden gleich ausgefüllt. Es wird aber kein gleicher Wert gefordert (vgl. Fehrenbacher in MünchKomm. HGB[4], § 308 Rz. 11; Senger/Kurz in BeckOGK HGB, § 308 Rz. 12 [9/2023]; IDW RH HFA 1.018 Rz. 3). Die Anforderungen sind auch nicht strenger als im JA. Können Bewertungswahlrechte im JA einer Kapitalgesellschaft unterschiedlich ausgeübt werden, ist dies auch im Konzernabschluss zulässig (vgl. Fehrenbacher in MünchKomm. HGB[4], § 308 Rz. 14; IDW RH HFA 1.018 Rz. 3; WP Handbuch[18], Kap. G Rz. 2527). Die Ausübung der Wahlrechte in der HB II ist nicht durch die Ausübung in der HB I vorbestimmt, sie können vielmehr neu ausgeübt werden.

 

Rz. 61

[Autor/Zitation]

Steuerabgrenzungen aus der HB I sind in die HB II aufzunehmen und gem. §§ 300, 308 und 308a zu bilanzieren (vgl. Grottel/Larenz in Beck BilKomm.[13], § 306 HGB Rz. 10). Durch die auf der Ebene der HB II hergestellte einheitliche Bilanzierung sind aktive und passive Steuerabgrenzung anzupassen, weil temporäre Di...

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