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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Dr. David Markworth
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Rz. 431

[Autor/Zitation]

Nr. 30a verpflichtet zur Angabe des tatsächlichen Steueraufwands oder -ertrags, der sich nach dem nationalen Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen gem. § 274 Abs. 3 Nr. 2 für das GJ ergibt. Wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, ist stattdessen eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die KapGes. bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind, zu machen. Nr. 30a wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I, 397) eingefügt. Im Konzernabschluss sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 22 entsprechende Angaben zu machen (vgl. § 314 Rz. 167 ff.).

 

Rz. 432

[Autor/Zitation]

Die Angabepflicht gilt grds. erstmals für JA für ein nach dem 30.12.2023 endendes Geschäftsjahr (Art. 91 Abs. 1 EGHGB). Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr sind deshalb erstmals für das GJ 2023 Angaben zu machen (Stichtagsprinzip). Sofern Unternehmen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, § 274 Abs. 3 bereits im JA für ein nach dem 31.12.2022 endendes Geschäftsjahr anzuwenden, müssen sie bereits in diesem Abschluss Angaben nach Nr. 30a machen (vgl. Art. 91 Abs. 2 Satz 2 EGHGB). Die Wahlrechtsausübung setzt dabei zusätzlich voraus, dass der Abschluss bis zum Ablauf des 28.12.2023 noch offen war, also nicht festgestellt wurde.

 

Rz. 433

[Autor/Zitation]

Kleine Kapitalgesellschaften iSv. § 267 Abs. 1 und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1; dazu Begr.RegE Mindestbesteuerungsrichtlinie-UmsetzungsG, BT-Drucks. 20/8668, 240). Auch vom PublG erfasste Unternehmen iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 3–5, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2a PublG sind berichtspfli...

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