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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Prof. Dr. Marius Gros
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Rz. 56a

[Autor/Zitation]

Einen "landesrechtlichen Vorbehalt" wie nach§ 263 HGB gibt es in Österreich zwar nicht. Eine ähnliche Funktion erfüllt aber § 189 Abs. 3 öUGB. Demnach gehen spezielle rechnungslegungsrechtliche Bestimmungen, und damit auch jene für die öffentliche Hand, dem öUGB vor (s. Rz. 59). Die speziellen Bilanzierungsregelungen können sowohl die Bilanzierungspflicht als auch deren inhaltliche Ausgestaltung umfassen.

 

Rz. 57

[Autor/Zitation]

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wird das traditionelle kameralistische Rechnungswesen zunehmend auf die doppelte Buchführung umgestellt oder zumindest um Elemente der doppelten Buchführung ergänzt. Während in Deutschland auf staatlicher Ebene das HGB als Referenzmodell ausgewählt wurde, entschied man sich in Österreich im Rahmen der Reform des Rechnungswesens des Bundes, der Länder und Gemeinden für eine Orientierung an den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

 

Rz. 58

[Autor/Zitation]

In Österreich unterliegen Körperschaften öffentlichen Rechts grds. der beschränkten Steuerpflicht; nur im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit sind sie mit ihren Betrieben der gewerblichen Art (BgA) unbeschränkt steuerpflichtig (auch in Deutschland wird der Begriff der BgA zur Abgrenzung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht verwendet, s. Rz. 75).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 263 HGB, Randziffer 56a
[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 263 HGB, Randziffer 57
[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 263 HGB, Randziffer 58

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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