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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Abweichung von der Reihenfolge

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 140

[Autor/Zitation]

Umgliederungen, zu denen seltener Anlass sein wird als zu Änderungen der Postenbezeichnungen, sind dann vorzunehmen, wenn die Normgliederung den betrieblichen Sachverhalten nicht gerecht wird. Das Unternehmen muss dabei Besonderheiten aufweisen, die unter Zugrundelegung der üblichen Gliederung die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA beeinträchtigen würden.

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Eine abweichende Gliederung ist so lange unzulässig, wie sie die vorgesehene Gliederung an Aussagefähigkeit nicht übertrifft. Gleichwertigkeit der Gliederungen genügt daher nicht (vgl. WP Handbuch18, Kap. F Rz. 296 f.; Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 265 HGB Rz. 162 [10/2023]).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Während solche Fälle im Bereich der Bilanzgliederung schwer vorstellbar sind, kann sich eine Notwendigkeit vor allem bei der GuV ergeben. Hier kann zB bei Holdinggesellschaften eine Voranstellung der Aufwendungen und Erträge des für diese besonders bedeutenden Finanzbereichs notwendig sein, während Umsatzerlöse keine oder nur untergeordnete Bedeutung besitzen.

[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 265 HGB, Randziffer 140
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 265 HGB, Randziffer 141
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 265 HGB, Randziffer 142

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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