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Zwangsversteigerung: Versteigerungstermin – Bietstunde u ... / 2.2.4 Faires Verfahren

Dr. Michael Cirullies
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Verhafteter Schuldner

Bei der Durchführung der Bietstunde hat der Rechtspfleger auf ein faires Verfahren zu achten.

 
Praxis-Beispiel

Einem Schuldner gehörte bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren eine von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung. Im Versteigerungstermin, in dem sein Wohnungseigentum zwangsversteigert wurde, war er zunächst persönlich anwesend. Kurz nach Eröffnung der Bietzeit betrat ein Gerichtsvollzieher den Sitzungssaal und forderte ihn auf, den Saal zu verlassen und in sein Geschäftszimmer mitzukommen. Der hiervon überraschte Schuldner leistete, auch im Hinblick auf die Anwesenheit zweier Wachtmeister, der Aufforderung Folge. Nachdem er im verschlossenen Dienstzimmer des Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte – der Vorgang dauerte etwa 30 Minuten –, ließ ihn der Gerichtsvollzieher wieder frei. Als der Schuldner danach umgehend in den Versteigerungssaal zurückkehrte, war der Zuschlagsbeschluss jedoch bereits verkündet worden. Die hiergegen eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen. Doch die Verfassungsbeschwerde des Schuldners verhalf ihm zum Recht.

Nach Ansicht des BVerfG[1] hat das Vollstreckungsgericht den aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsrecht) resultierenden Anspruch des Schuldners auf eine faire Verfahrensführung verletzt, indem es den Versteigerungstermin nicht unterbrochen oder vertagt hat. Denn hier war der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme daran gehindert, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin weiteren Gebrauch zu machen.

[1] BVerfG, Beschluss v. 8.2.2012, 2 BvR 2537/11, NJW 2012 S. 2500.

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