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Zuwendungsempfänger

Jutta Schwerdle
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1 Einleitung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nehmen verschiedene privatrechtliche Einrichtungen – Stiftungen, eingetragene Vereine usw. – öffentliche Mittel in Anspruch.

Nach den Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Bundesländer, unterliegen diese Einrichtungen einem Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes, vor allem des Tarifrechts, das in jedem Einzelfall einzuhalten ist.

Das Besserstellungsverbot bindet die Einrichtung lediglich intern. Eine normative Tarifbindung an den BAT/TV-Lentsteht dadurch nicht. Selbst eine individualrechtliche Einbeziehung des gesamten BAT/TV-L ist nicht zwingend.

Auch die Zuwendungsempfänger sind BAT-/TV-L-Anwender. Die Ausführungen in TV-L-Anwender gelten damit sinngemäß.

Bei Zuwendungsempfängern ergibt sich die einschlägige TVöD-Fassung – in der Regel "Bund" – regelmäßig aus dem Zuwendungsbescheid. Selbstverständlich muss auch in diesen Fällen die BAT/TVöD-Fassung im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

 
Hinweis

Ist die Einrichtung an den BAT in der Fassung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gebunden – was regelmäßig der Fall sein wird, wenn Zuwendungen des Landes gewährt werden –, so unterliegen die Arbeitsverhältnisse weiterhin der BAT-Fassung TdL. Eine Ablösung durch den TVöD findet nicht statt.

Ist dagegen – insbesondere bei Förderung durch den Bund – in den Arbeitsverträgen der BAT in der Fassung "Bund" vereinbart, so richten sich die Arbeitsverhältnisse ab 1.10.2005 nach den Bestimmungen des TVöD.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "TVöD-Anwender" verwiesen. Soweit nachstehend die "TVöD-Anwender" genannt sind, gelten die Ausführungen sinngemäß für die an den BAT in der Länder-Fassung gebundenen Zuwendungsempfänger.

2 Situation bei Änderung der Auflagen

In der Verga...

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