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Zuschüsse [Stand 2024] / 3.4 Essenszuschuss

Carola Hausen, Norbert Minn
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Beteiligt sich ein Arbeitgeber durch die Gewährung von Essenszuschüssen an den Kosten der Lebenshaltung eines Arbeitnehmers, stellen diese Zuschüsse grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährung eines Zuschusses jedoch auch steuerfrei gestaltet werden oder durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[1] Hierbei kommen typischerweise 3 Anwendungsformen in Betracht:

  • Essenmarken
  • Kantinenmahlzeiten und
  • Geldzuschüsse des Arbeitgebers.
 
Hinweis

Pauschalbesteuerung führt zu Beitragsfreiheit

Soweit Essenszuschüsse pauschal versteuert werden können, bleiben sie beitragsfrei.

[1] § 40 Abs. 2 EStG.

3.4.1 Essenmarke

Beträgt der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR (2023: 6,90 EUR), ist der geldwerte Vorteil höchstens mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, im Jahr 2024 also mit 4,13 EUR. Zuzahlungen des Mitarbeiters zu seinem Essen mindern den geldwerten Vorteil.[1] Für die Beurteilung, ob vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Essenmarken beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, gelten uneingeschränkt die für die steuerliche Bewertung maßgeblichen Grundsätze.

[1] R 8.1 Abs. 4, 7 LStR; H 8.1 Abs. 7 LStH.

3.4.2 Kantinenmahlzeit

Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine verbilligte oder kostenlose Mahlzeit innerhalb einer Kantine, ist diese Leistung zwar grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, kann aber mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Rahmen der Pauschalbesteuerung, die Kosten für die Steuer auf den Arbeitgeber zu übertragen.[1] Soweit hiernach eine Pauschalbesteuerung möglich ist, besteht auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.[2]

[1] § 40 Abs. 2 EStG,
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

3.4.3 Arbeitstäglicher Essenszuschuss

Die Regelungen zu Essenmarken und Kantinenmahlzeiten gelten in g...

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