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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 4.3.2 Pauschal versteuerte Umlage

Walter Dietsch
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Soweit die Umlage nicht steuerfrei ist, ist sie zu versteuern. Dabei hat zunächst der Arbeitgeber die Umlage – bis zu einem Grenzbetrag – pauschal zu versteuern. Über den Grenzbetrag hinausgehende Umlagen sind vom Beschäftigten individuell zu versteuern, erhöhen also sein steuerpflichtiges Entgelt.

Eine Pauschalversteuerung von Umlagen nach § 40b EStG kann nur im ersten Dienstverhältnis erfolgen, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis z. B. mit der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet, so ist die Umlage individuell zu versteuern.

Für geringfügig Beschäftigte oder Minijobs kann evtl. nach § 40a EStG eine besondere Form der Pauschalversteuerung in Höhe von 2 % angewendet werden.

4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage

Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92,03 EUR.

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann den Jahresgrenzbetrag zur Pauschalversteuerung nach § 40b EStG in Höhe von 1.752,00 EUR voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Jahresbetrag in 12 gleiche Monatsteile à 146,00 EUR aufgeteilt wird oder ob die gesamte Umlage so lange pauschal versteuert wird, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist.

 
Tarifgebundener Arbeitgeber ATV-K bzw. Abrechnungsverband Ost der VBL

Tarifgebundener ­Arbeitgeber ATV

Abrechnungsverband West
Nicht tarifgebundener ­Arbeitgeber
89,48 EUR monatlich 92,03 EUR monatlich 1.752 EUR jährlich oder 146 EUR monatlich
 
Praxis-Beispiel
 
monatl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 20...

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