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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 4.2.3 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O nach § 39 ATV

Walter Dietsch
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§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 % in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgutschrift sich nach § 33 Abs. 2 ATV (rentennahe Jahrgänge) berechnet, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ATV eine freiwillige Versicherung zu begründen ist. Der bisherige Ausschluss dieses Personenkreises hat sich als nicht sachgerecht erwiesen.

4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:

Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich jährlich einmal um die Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält. Die sich aus der zusätzlichen Umlage ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weite...

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