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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 1.6 Arten der Versicherung

Walter Dietsch
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Die Zusatzversorgung kennt 3 Arten der Versicherung:

  • die Pflichtversicherung
  • die beitragsfreie Versicherung
  • die freiwillige Versicherung

Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist. Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtversicherung entstehen, auch wenn der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge für den Beschäftigten an die Zusatzversorgungskasse zahlt.

Wird die Pflichtversicherung beendet (weil z. B. das Beschäftigungsverhältnis endet), entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Dabei bleiben die während der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen bestehen. Sollte später wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufgenommen werden, kann somit die bestehende Anwartschaft weiter ausgebaut werden.

Mit der freiwilligen Versicherung wurde ein neuer Zweig in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geschaffen. Damit wurde ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung umgesetzt, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG[1]) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Damit können Beschäftigte, deren Arbeitgeber Beteiligter oder Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, eine steuerlich förderfähige, freiwillige kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei ihrer Zusatzversorgungseinrichtung aufbauen.

[1] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens v. 26.6.2001 – BGBl I 2001 S. 1310.

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