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Zumutbarkeit von Websperren für Accessprovider (BB 2016, Heft 14, S. 776)

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Zugleich Anmerkung zu BGH, 26.11.2015 – I ZR 174/14, BB 2016, 784 und I ZR 3/14

Zusammenfassung

 
Überblick

Der BGH hat sich in zwei Urteilen vom 26.11.2015, der in diesem Heft auf S. 784 abgedruckten Entscheidung in Sachen "Goldesel" (I ZR 174/14) und einer inhaltlich ähnlichen Entscheidung zur Website "3dl.am" (I ZR 3/14) ausführlich dazu geäußert, ob ein Internet-Accessprovider von den Inhabern von Urheber- bzw. Verwertungsrechten bei Rechtsverletzungen als "Störer" daraufhin in Anspruch genommen werden kann, durch technische Maßnahmen den Zugriff seiner Kunden auf die rechtswidrigen Websites zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

I. Einführung

Sperrungen von Inhalten beim Accessprovider, sog. "Websperren", können die letzte Möglichkeit eines Inhabers von Urheber- bzw. Verwertungsrechten oder von anderen Schutzrechten darstellen, eine Rechtsverletzung bzw. die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu verhindern oder zumindest einzuschränken, wenn der Betreiber der Website und sein Hosting-Provider nicht greifbar sind. Zwar sind Websperren von erfahrenen Nutzern leicht zu umgehen. Dennoch können sie – nicht nur wegen der Gefahr einer Sperre rechtmäßiger Inhalte – sowohl einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Accessprovider als auch in die Informationsfreiheit der Nutzer darstellen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof sich bereits letztes Jahr in einem Vorabentscheidungsverfahren aus Österreich positiv zu Websperren geäußert hatte,[1] hat nun auch der BGH zu einem zivilrechtlichen Anspruch der Rechteinhaber gegen Accessprovider Stellung genommen.

[1] EuGH, 27.3.2014 – C-314/12, UPC Telekabel Wien, ECLI:EU:C:2014:192, EWS 2014, 225 m. EWS-Komm. Rauer/Ettig, RIW 2014, 373; der EuGH wird sich voraussichtlich in Sachen McFadden erneut mit der Haftung des Accessproviders zu beschäftigen haben; die Schlussa...

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