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Zum Abzug von "Altverlusten" aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer (BB 2015, Heft 14, S. 808)

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Einführung

FG Münster, Urteil vom 25.11.2014, 2 K 3941/11 E, Rev. eingelegt (Az. BFH VIII R 5/15)

Volltext des Urteils: BBL2015-808-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz (des Kommentators)

Vor 2009 entstandene Verluste aus Kapitalvermögen können ab 2009 nur mittels "Günstigerprüfung" gem. § 32d Abs. 6 EStG von abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften abgezogen werden.

2 BB-Kommentar

"Nutzung von Altverlusten aus Kapitalvermögen: Liegt eine abgeltungsteuerrechtliche Regelungslücke vor?"

Problem

Unter der Abgeltungsteuer dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des laufenden Veranlagungszeitraums oder nachfolgender Zeiträume (Verlustvortrag) verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG). Eine einkunftsartenübergreifende Verlustverrechnung ist grds. ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass "tarifbegünstige" Kapitalverluste mit regeltarifbesteuerten anderen Einkünften verrechnet werden.

Verluste aus anderen Einkunftsarten können jedoch mit Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Dies erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 S. 1 EStG. Ist danach die Regeltarifbelastung (z. B. nach Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten) geringer als die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG, werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers besteuert. Zudem konnten bis 2013 auf Antrag des Steuerpflichtigen Verluste aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 S. 5 und 6 EStG a. F. mit vereinnahmten Stillhalterprämien aus Optionen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a. F. mit Veräußerungsgewinnen gem. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Eine gesonderte Regelung zum Abzug von vor 2009 entstandenen Verlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften ab 2009 hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. Daher i...

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