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Zulagen / 6.3 Funktionszulagen

Jutta Schwerdle
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Anspruch auf Funktionszulagen haben z.B.

  • Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung.

    Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig.

  • Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre), die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen (Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung). Teilzeitkräfte erhalten diese Funktionszulage bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen in vollem Umfang, denn nach Satz 4 der genannten Vorbemerkung findet § 24 Absatz 2 keine Anwendung.

Die Höhe der Zulagen sind gestaffelt nach Entgeltgruppen, der konkrete Betrag ergibt sich aus dem Verweis in der jeweiligen Regelung in der Entgeltordnung auf die Funktionszulagen-Tabelle in Anlage F zum TV-L, dort Abschnitt II.

Die Funktionszulagen sind dynamisch ausgestaltet. Hinsichtlich der Erhöhung aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2.3.2019 wird auf die Ausführungen in Ziffer 6.1 "Entgeltgruppenzulagen" verwiesen.

Die Funktionszulagen sind nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht. Die Funktionszulagen gelten bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.

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