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Zahlstellenverfahren (Versorgungsbezüge) [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Beim Zahlstellenverfahren handelt es sich um ein Beitrags- und Meldeverfahren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen. Es stellt sicher, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen – hierzu zählen u. a. Betriebsrenten, Pensionen und Leistungen aus Direktversicherungen – korrekt und vollständig erhoben werden. Die Zahlstellen sind verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den auszuzahlenden Bezügen einzubehalten und monatlich an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Durchführung des Zahlstellenverfahrens ergibt sich aus § 256 SGB V. Die Meldepflichten der Zahlstellen und Krankenkassen sind in § 202 SGB V beschrieben.

Den Aufbau der Datensätze für die Meldungen, die notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben hat der GKV-Spitzenverband in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Zahlstellen-Meldeverfahren (GR v. 17.10.2017-I) festgelegt. Darüber hinaus dient die Verfahrensbeschreibung: Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) (GR v. 13.2.2020) den Zahlstellen als Handlungshilfe.

Sozialversicherung

1 Aufgaben der Zahlstellen von Versorgungsbezügen

Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben gegenüber den Krankenkassen Meldepflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind sie in aller Regel verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge aus Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen müssen nicht von den Zahlstellen abgeführt werden. Insoweit besteht nur eine Meldepflicht.

2 Meldungen durch die Krankenkassen und die Zahlstellen

2.1 Meldungen der Zahlstellen

Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers

  • Beginn,
  • Höhe,
  • Veränderungen sowie
  • Ende

der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.

Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. D...

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