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Werbungskosten / Lohnsteuer

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1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zur Abgeltung der Werbungskosten wird bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR jährlich angesetzt, soweit sich dadurch kein negativer Betrag ergibt.[1] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I–V berücksichtigt.

Keine Vervielfachung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Jeder Arbeitnehmer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag insgesamt nur einmal jährlich, auch wenn er gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Deshalb wird der Pauschbetrag zur Ermittlung der Lohnsteuer nach der für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis geltenden Steuerklasse VI nicht berücksichtigt.

Sind beide Ehegatten berufstätig, hat jeder Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Pauschbetrag darf nicht gekürzt werden

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann in voller Höhe gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer nicht ganzjährig beschäftigt ist. Beim Lohnsteuerabzug wird er jeweils anteilig berücksichtigt; z. B. in der Monatstabelle zu 1/12. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers und in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird stets der Jahresbeitrag angesetzt.

[1] § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

2 Werbungskostenabzug

2.1 Tatsächliche Aufwendungen

Werbungskosten führen nur insoweit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer, als sie den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.[1] Um einen zu hohen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, können sie als Freibetrag eingetragen werden, wenn die geltend gemachten Werbungskosten zusammen mit den weiteren abziehbaren Beträgen insgesamt 600 EUR übersteigen. Übt der Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, können die entstehenden Werbungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt den Betrag von 1.230 EUR übersteigen.

Zweijährige Geltung...

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