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Vorruhestand / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Vorruhestandsgeld

Nach der Rechtsprechung[1] ist der Begriff des Vorruhestandsgeldes unverändert in Anlehnung an das Vorruhestandsgesetz zu verstehen. Dies gilt, obwohl das Gesetz seit dem 1.1.1989 nur noch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Förderung vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Notwendiges Element eines Vorruhestandsgeldes im Rechtssinne ist unabhängig von der Bezeichnung der konkreten Leistung, dass der Arbeitnehmer gleichermaßen aus seiner letzten Beschäftigung wie auch endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das muss der Vereinbarung über die Zahlung der Leistung unzweifelhaft zu entnehmen sein. Sie ergibt sich nicht mittelbar allein aus einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nicht arbeitslos zu melden.

[1] BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 10/07 R.

2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Vorruhestandsgeldbezieher

Bei dem Vorruhestandsgeld handelt es sich um eine tarifvertragliche Leistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer,

  • in der Regel ab Vollendung des 58. Lebensjahres,
  • die ihre Erwerbstätigkeit endgültig beendet haben.

Obwohl die Einführung der Versicherungspflicht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in einem engen Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) stand, ist diese für diesen Personenkreis erhalten geblieben, obwohl die Vorschriften des VRG inzwischen außer Kraft getreten sind.

 
Hinweis

Vorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung unbefristet

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung[1] und in der Rentenversicherung[2] der Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nicht befristet. In die Pflegeversicherung sind Vorruhestandsgeldbezieher unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung einbezogen.[3]

[1] § 5 Abs. 3 und 4 SGB V.
[2] § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
[3] § 20 Abs. 2 SGB XI.

2.1 Voraussetzungen in der Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht der Vorruhestandsge...

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