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Urlaub [Stand 2023] / 5 Urlaub und Krankheit

Britta Schwalm
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Erkrankung während des Urlaubs[2]

Wird ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs krank, so werden nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dabei unterscheidet der § 9 BUrlG zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Nur bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit werden die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben.[3]

Der Arbeitnehmer kann für diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG verlangen.

Der Urlaub endet dennoch zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. D.h. der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit noch innerhalb des ursprünglich als Urlaub vorgesehenen Zeitraums wiedererlangt, muss nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende die Arbeit antreten. Der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub ist zu gegebener Zeit nachzugewähren. Der Urlaub darf vom Arbeitnehmer nicht selbstständig um die Krankheitstage verlängert werden, sondern ist vom Arbeitgeber festzusetzen. Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen, ggf. mit der Entgeltfortzahlung zu verrechnen.

Muss ein Arbeitnehmer während seines bereits genehmigten Urlaubs in Quarantäne, war mehrere Jahre umstritten, ob der Urlaub für die entsprechende Zeit wie bei einer Erkrankung "gutgeschrieben" wird. Die Frage ist mittlerweile gesetzlich geregelt, und zwar in § 59 Abs. 1 IfSG. Danach werden die Tage einer behördlich angeordneten oder auf einer Rechtsverordnung basierenden Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die auf die Quarantäne entfallenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter also entsprechend § 9 BUrlG zu gegebener Zeit nachzugewähren. Die Regelung gilt seit dem 17.9.2022.[4]

Übertragung und Verfall bei Erkrankung im Urlaubsjahr...

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