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Urlaub / 3 Verhältnis BUrlG zu TV-L

Christian Wäldele
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Anders als der BAT enthält der TV-L nur noch einige wenige Regelungen. Diese betreffen die

  • Berechnung des Urlaubsentgelts und den Zahlungszeitpunkt (§ 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Buchst. d 21 TV-L)
  • Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L)
  • Berechnung der Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 Satz 3–5 TV-L)
  • Zusammenhängende Gewährung (§ 26 Abs. 1 Satz 6 TV-L)
  • Urlaubsübertragung (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L)
  • Berechnung des Teilurlaubs (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L)
  • Minderung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L)
  • Gewährung von Zusatzurlaub (§ 27 TV-L, § 15 Abs. 3, 4 TVÜ-Bund)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BUrlG. Das Urlaubsrecht ergibt sich nunmehr aus einem Zusammenspiel von TV-L und BUrlG. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis der gesetzliche Grundurlaub und der tarifliche Urlaub stehen. § 26 TV-L differenziert hinsichtlich der Urlaubsdauer nicht zwischen dem gesetzlichen Grundurlaub von 20 Tagen bei der 5-Tage-Woche und dem tariflichen Urlaub von 30 Tagen. Nach zutreffender Auffassung des BAG liegt insoweit eine Anspruchskonkurrenz zwischen beiden Urlaubsarten vor. Es wird ein einheitlicher Urlaub vereinbart, wobei der tarifliche Urlaub den gesetzlichen Mindesturlaub mit umfasst.

 
Praxis-Beispiel

Ein in einer 5-Tage-Woche beschäftigter Arbeitnehmer hat einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. (Dieser besteht in Höhe von 20 Tagen nach dem Bundesurlaubsgesetz und in Höhe von 30 Tagen nach dem Tarifvertrag. Der TV-L regelt gerade nicht "zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch 10 Tage Urlaub", sondern gewährt einen selbstständigen Anspruch im Umfang von 30 Tagen.)

Er nimmt im Januar eine Woche (= 5 Tage) Urlaub.

Bei dem Urlaub im Januar handelt es sich sowohl um gesetzlichen als auch um den tariflichen Urlaub. Beide Ansprüche stehen in...

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