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Unternehmensführung im Krisenmodus: ein Überblick über d ... / IV. Was bedeutet das nun für den Geschäftsleiter?

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Der Geschäftsleiter soll in der Krise mit seinem Unternehmen die Wirtschaft stützen und den Markt mit Liquidität versorgen. Dabei muss er zuerst an seine ureigenen Pflichten denken und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln. Das heißt vor allen Dingen – Sorgfalt walten lassen. Bei aller wirtschaftlich gebotenen Eile ist der Geschäftsleiter an vorderster Stelle seinem Institut verpflichtet.

Die von EZB, BaFin und EBA ergriffenen Maßnahmen zeigen: Die Bankenaufsicht sieht sehr genau, welcher besonderen Herausforderung die Geschäftsorganisation ein jedes Kreditinstitut ausgesetzt ist und geht soweit möglich auf die besonderen aktuellen Erfordernisse ein. Viele der Lockerungen, die die Aufsicht den Banken jetzt zugesteht, beziehen sich gerade auf solche Vorschriften, die in den vergangenen zehn Jahren als Antwort auf die große Finanzkrise erst etabliert wurden.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Pflicht der Institute zu, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen, welche als ganz fundamentale Aufgabe in der Verantwortung der Geschäftsleiter liegt. Gegenwärtig sollten Geschäftsleiter ihre Aufmerksamkeit auf die Folgen der Corona-Krise für ihr Institut richten und müssen dabei vor allem prüfen und sicherstellen, dass die im Institut etablierten Prozesse, Risikomanagementsysteme und die grundsätzliche Ausrichtung des Instituts den Herausforderungen der Krise gerecht werden. Dabei können viele Kreditinstitute auf ihre bestehenden Notfallpläne zurückgreifen, welche Teil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind.[68] Sofern die Notfallkonzepte die Situation einer Pandemie nicht oder nicht hinreichend berücksichtigen sollten, sind die Institute verpflichtet, diese zu überprüfen sowie Maßnahmen für negative Auswirkungen zu treffen, die die Corona-Krise für...

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