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Überstunden/Mehrarbeit / 6 Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunde (Überstunde/Mehrarbeit) sowie des Überstundenzuschlags

Prof. Dr. Klaus Hock †, Anika Steffens
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Bei geleisteten Überstunden ist zwischen der Bezahlung der geleisteten Arbeitszeit und der Bezahlung des Überstundenzuschlags zu unterscheiden.

6.1 Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunde

Bei Überstunden wird die geleistete Arbeitsstunde mit dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 bezahlt. Dies folgt aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags (siehe Ziffer 6.3). Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 TV-Lbesteht unabhängig von einem Freizeitausgleich, § 8 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

Bei Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte gem. § 8 Abs. 4 TV-L je Stunde 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Eine Begrenzung auf eine Höchststufe ist hier im Gegensatz zu der Bezahlung der Überstunde nicht vorgesehen.

6.2 Bezahlung eines Zuschlags bei Mehrarbeit?

Die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" werden erkennbar nicht synonym verwendet. Mit diesen unterschiedlichen Definitionen haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine zuschlagspflichtige Überstunde erst entstehen kann, wenn die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschritten wird. Diese Differenzierung war bereits in der Vorgängerregelung des BAT enthalten. Zu den §§ 17 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT hat das BAG[1] anerkannt, dass mit den Überstundenzuschlägen ein Ausgleich für die in der zusätzlichen Arbeitsleistung liegenden Belastung gewährt werden soll. Nicht damit verfolgt worden sei der Zweck, einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass der Beschäftigte planwidrig Möglichkeiten einbüßt, über seine Zeit frei zu verfügen. Dieser Belastungsschutz als Grund der Differenzierung stehe auch im Einklang mi...

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