Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Überstunden / 2 Leistungspflicht

Nicola Dienst
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Überstunden bedeutet die Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb der regelmäßigen arbeitsvertraglichen Arbeitszeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden[1] bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Regelung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, da anderenfalls der Arbeitgeber einseitig das Austauschverhältnis der gegenseitigen Hauptleistungspflichten verändern könnte. Insbesondere genügt das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht, einen Arbeitnehmer einseitig zur Ableistung von Überstunden zu verpflichten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt sich regelmäßig darauf, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Pflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen zu bestimmen, begründet aber keine vertragserweiternden Rechte. Vielmehr ist eine am Einzelfall ausgerichtete Auslegung des Arbeitsvertrags geboten, ob und inwieweit dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Anordnung von Überstunden zusteht.

 
Wichtig

Klausel zu Überstunden vertraglich vereinbaren

Insbesondere in betriebsratslosen Betrieben ist auf eine entsprechende – insoweit konstitutive – Klausel zur Erbringung von Überstunden unbedingt zu achten.

Mögliche Formulierung:

"Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des ArbZG berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden, mit dem Arbeitsentgelt vergütet/durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten."

Die konkrete Erbringung von Überstunden kann durch ausdrückliche oder konkludente Weisung erfolgen. Möglich ist auch die "Duldung" der Erbringung von Überstunden: Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Üb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren