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Überstunden / 2 Leistungspflicht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Überstunden bedeutet die Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb der regelmäßigen arbeitsvertraglichen Arbeitszeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden[1] bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Regelung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, da anderenfalls der Arbeitgeber einseitig das Austauschverhältnis der gegenseitigen Hauptleistungspflichten verändern könnte. Insbesondere genügt das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht, einen Arbeitnehmer einseitig zur Ableistung von Überstunden zu verpflichten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt sich regelmäßig darauf, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Pflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen zu bestimmen, begründet aber keine vertragserweiternden Rechte. Vielmehr ist eine am Einzelfall ausgerichtete Auslegung des Arbeitsvertrags geboten, ob und inwieweit dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Anordnung von Überstunden zusteht.

 
Wichtig

Klausel zu Überstunden vertraglich vereinbaren

Insbesondere in betriebsratslosen Betrieben ist auf eine entsprechende – insoweit konstitutive – Klausel zur Erbringung von Überstunden unbedingt zu achten.

Mögliche Formulierung:

"Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des ArbZG berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden mit dem Arbeitsentgelt vergütet/durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten."

Die konkrete Erbringung von Überstunden kann durch ausdrückliche oder konkludente Weisung erfolgen. Möglich ist auch die "Duldung" der Erbringung von Überstunden: Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Überstundenleistung erkennt, diese hinnimmt und nicht unterbindet. In Fällen einer Duldung muss der Arbeitnehmer darlegen, dass und inwieweit der Arbeitgeber von den Überstunden Kenntnis erlangt haben soll und insbesondere, dass es danach zu weiterer Überstundenleistung gekommen ist.[2] Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erbringung von Überstunden aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer bei der regelmäßigen und kollektiven Erbringung von Überstunden durch die Belegschaft ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt.[3] Allerdings ergibt sich aus der regelmäßigen Anordnung von Überstunden noch kein Anspruch auf eine bestimmte Mindestzahl von Überstunden.[4]

[1] Definition in den folgenden Entscheidungen: BAG, Urteil v. 8.11.1989, 5 AZR 642/88; BAG, Urteil v. 25.7.1996, 6 AZR 453/94.
[2] BAG, Urteil v. 10.4.2013, 5 AZR 122/12.
[3] LAG Hessen, Urteil v. 12.9.2001, 8 Sa 1122/00.
[4] BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 133/08.

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