Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Trennungsentschädigung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer, die im Rahmen einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig sind, erhalten aus öffentlichen Kassen eine Trennungsentschädigung in Form eines Trennungsgeldes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Trennungsentschädigungen richtet sich nach § 3 Nr. 13 EStG.

Sozialversicherung: Trennungsentschädigungen werden beitragsrechtlich nach § 14 SGB IV i. V. m. § 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 9 Abs. 4 EStG sowie R 14 und R 37 bis R 43 LStR beurteilt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Trennungsentschädigung aus öffentlichen Kassen bei befristeter Abordnung frei frei
Trennungsgeld bei Versetzung oder Abordnung mit Versetzungsabsicht bei doppelter Haushaltsführung innerhalb der 3-Monatsfrist frei frei

Lohnsteuer

1 Steuerliche Berücksichtigung

Trennungsgelder, die aus öffentlichen Kassen nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden, sind ebenso wie die Vergütungen für Reisekosten und Umzugskosten steuerfrei.[1] Voraussetzung ist, dass sie die entsprechenden Pauschbeträge bzw. abziehbaren Aufwendungen nach § 9 EStG nicht übersteigen. Steuerfrei ist auch das Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird.[2]

Bei der Prüfung, ob ein Teil des Trennungsgelds steuerpflichtig ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen

  • vorübergehenden Abordnungen und
  • Versetzungen oder Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung.
 
Achtung

3-Monatsfrist und Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwand beachten

Die im öffentlichen Dienst gezahlten Trennungsgelder für Verpflegungsmehraufwand sind steuerpflichtig, wenn die 3-Monatsfrist abgelaufen ist. Außerdem ist ein Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen auc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren