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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen

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Hier gelangen Sie zur TRBS 3121.

 

 
Fassung 02.09.2025
Fundstelle GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 691
Änderung Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird ein Anhang 5 "Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen" angefügt.

 

 
Fassung 12.01.2025
Fundstelle BMBl. Nr. 7 vom 28.02.2025 S. 130
Änderung Diverse Nummern, Anhänge
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Zusätzlich zu den Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs gemäß ÜAnlG und BetrSichV muss der Betreiber die notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen – den jeweiligen Aufzug betreffenden – relevanten Rechtsbereichen vorhalten, sofern eine entsprechende technische Einrichtung vorhanden ist. Die Dokumente und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Prüfung gültig und rechtsverbindlich sein.

Der Abschnitt zu den Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers wird überarbeitet und dabei weiter untergliedert. Es wird klargestellt, dass in der TRBS sowohl die Begriffe Betreiber als auch Arbeitgeber verwendet werden. Der Bezug hierzu obliegt dem jeweiligen Recht (ÜAnlG/BetrSichV). Daher sind jeweils beide gleichgestellte Personen gemeint.

In zwei neuen Anhängen werden die Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen sowie die Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude festgelegt.

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