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TKG-Novelle: Empfehlungen bei zum 1.12.2021 bestehenden ... / 1.2 Bestehende Mietverträge

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Nach dem neuen Recht sind nach § 2 Nr.15 BetrKV die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage (Nr.15a) oder des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Nr.15b) weiterhin umlagefähig. Die Umlagefähigkeit ist jedoch bis zum 30.6.2024 befristet.

Vielfach werden in bestehenden Mietverträgen die einzelnen Positionen ausgewiesen und als umlagefähig ausdrücklich benannt, vgl. etwa GdW-Mustermietvertrag. In § 3 Abs. 4 Muster-Mietvertrag des GdW ist etwa ausdrücklich die Grundgebühr für den Breitbandanschluss genannt.

In Nr. 15a und 15b des § 2 Nr. 15 BetrKV ist normiert, was unter die jeweilige Betriebskostenposition im Einzelnen fällt, etwa Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft etc. Auf diese Darstellung im Einzelnen wird im Mietvertrag üblicherweise verzichtet.

§ 2 Nr. 15 BetrKV (2021) verwendet weiterhin die Formulierungen "Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage (Nr. 15a) oder des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Nr. 15b)"". Durch die Neufassung werden aber nur die Positionen im Einzelnen unter den Ziffern neu gefasst und inhaltlich im Umfang deutlich reduziert. Die Umlagefähigkeit dieser Kostenpositionen als solche bzw. dem Grunde nach bleibt, es dürfen nur unter diesen Positionen nicht mehr die bisherigen Anschlussentgelte umgelegt werden, sondern nur noch die Strom- und Wartungskosten (§ 2 Nr. 15a BetrkV) bzw. ausschließlich die Stromkosten (§ 2 Nr. 15b BetrkV).

Das bedeutet: Wird in einem bestehenden Mietvertrag allein die Betriebskostenposition allgemein beschrieben, ohne zu definieren, welche Leistungen hierzu im Einzelnen gehören, so muss der Mietvertrag nicht angepasst werden. Dies gilt etwa für den Mustermietvertrag des G...

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