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TKG-Novelle: Empfehlungen bei nach dem 1.12.2021 erricht ... / 1 Mietverträge

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Sowohl für bestehende als auch für neue Mietverträge sind bei einer Versorgung über nach dem 1.12.2021 neu errichtete Anlagen keine Umlagen gem. Nr. 15a und Nr. 15b des § 2 Nr. 15 BetrKV möglich. Lediglich für seit dem 1.1.2015 neu errichtete Glasfasernetze ist eine Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts gem. § 2 Nr. 15c BetrKV grundsätzlich möglich. Konkret sind danach für neu errichtete Verteilanlagen, die nicht ausschließlich glasfaserbasiert sind, nicht einmal mehr Stromkosten umlagefähig. Hingegen können für neue Glasfasergebäudenetze dauerhaft die Stromkosten (sofern die Voraussetzungen in § 2 Nr. 15c BetrkV erfüllt sind) sowie zeitlich befristet das sog. "Glasfaserbereitstellungsentgelt" umgelegt werden.

Sind in bestehenden Mietverträgen neue und daher nicht mehr umlagefähige Gemeinschafts-Antennenanlagen und nicht glasfaserbasierte Verteilanlagen noch ausdrücklich benannt, sind in diesen Fällen die entsprechenden Betriebskostenposition entweder aus dem Mietvertrag zu streichen, etwa auch durch kurzes Anschreiben an den Mieter, oder schlicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, ggf. durch Hinweis, nicht mehr geltend zu machen.

Wörtlich sind bei neuen Anlagen lt. Nr. 15c in § 2 Nr. 15 BetrKV umlagefähig die Kosten des "Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes".

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt und seine Voraussetzungen werden in Finanzierungsopti...

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