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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss /   Aktiva A II 1

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Rz. 1

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

Hierunter gehören die fertiggestellten, der Nutzung/Vermietung zugeführten Wohngebäude des Unternehmens einschließlich Wohnheime. Garagen, Abstellplätze und Privatstraßen, die nach der Verkehrsanschauung als Teile einer Wohnanlage anzusehen sind, sind ebenfalls hier auszuweisen.

 

Rz. 2

Bei gemischter Nutzung eines Gebäudes (Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung) entscheidet die überwiegende Nutzung über den Bilanzausweis. Überwiegt die gewerbliche Nutzung/Vermietung, so erfolgt der Ausweis unter Aktiva A II 2 "Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten".

 

Rz. 3

Maßgebend für die Übernahme der in eigener Bauherrschaft errichteten Bauten von Aktiva A II 8 "Anlagen im Bau" ist der Zeitpunkt der Baufertigstellung. Hierbei kommt es auf die noch ausstehende Ausführung relativ geringfügiger restlicher Arbeiten nicht an.

 

Rz. 4

Die Umbuchung erfolgt zweckmäßigerweise im Zuge der Abschlusserstellung in Höhe der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten (einschließlich Abschlagszahlungen).

 

Rz. 5

Werden Teilabschnitte eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten fertiggestellt, gelten die Grundsätze der Tz. 3 für jeden Teilabschnitt sinngemäß. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die anteiligen Kosten dieser Teilabschnitte mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können (z. B. bei Führung getrennter Konten für jeden Block o. Ä.). Solange und soweit dies nicht möglich ist, müssen auch die fertiggestellten Teilabschnitte in Aktiva A II 8 "Anlagen im Bau" verbleiben. Die Umbuchung erfolgt, wenn die notwendige Abgrenzbarkeit der Kosten gegeben ist, spätestens mit der Baufertigstellung des letzten Teilabschnittes.

 

Rz. 6

Soweit nachträgliche Aufwendungen zu einer Erweiterung oder...

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