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Strukturausgleich

Klaus Beckerle
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1 Funktion des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Länder)

Der nachfolgende Beitrag bezieht sich auf die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006.

Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um eine Besitzstandsregelung im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, insbesondere im Hinblick auf noch ausstehende Lebensaltersstufen, die auf der Fortgeltung des bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifrechts beruhten, insoweit zumindest teilweise kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanzenschutz). Allerdings geht es nicht um einen Ausgleich in jedem Einzelfall, vielmehr wurde eine typisierte Betrachtung vorgenommen, die sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht der Tarifvertragsparteien regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt. Dabei wird keine volle Kompensation, sondern eine begrenzender Ausgleich bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.

Der Strukturausgleich ist - sofern ein Anspruch hierauf besteht - ein regelmäßiger und zusätzlicher Entgeltbestandteil. Er ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV) und wird im Rahmen der Bemessungsgrundlagen nach § 20 TV-L (Jahressonderzahlung) und § 21 TV-L (Entgeltfortzahlung) berücksichtigt. Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht.

Die Strukturausgleichsbeträge können bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (s. Teilzeitbeschäftigung (Absatz 4)), bei der Anrechnung infolge von Höhergruppierung sowie bei einer Herabgruppierung (s. Höhergruppierung) sich nachträglich ändern bzw. entfal...

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