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Schwerbehinderte / 5 Ausgleichsabgabe

Britta Schwalm
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Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Die Ausgleichsabgabe beträgt auf der Grundlage von § 160 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz ab dem Erhebungsjahr 2025[1]

  • 155 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt,
  • 275 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter 3 % liegt,
  • 405 EUR, wenn sie zwischen mehr als 0 % und unter 2 % liegt, sowie
  • 815 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.

Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten beträgt die Ausgleichsabgabe bei der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 155 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 235 EUR. Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als 2 schwerbehinderten Menschen 155 EUR, von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 275 EUR und bei jahresdurchschnittlich null Menschen 465 EUR.

Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in § 18 Abs. 1 SGB IV zum 1.1. eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich daraus ergebende Ausgleichsabgabe rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.[2]

Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber für das vorangegangene Jahr im Wege der Selbstveranlagung selbst zu errechnen und jährlich bis spätestens 31.3. an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen (in Bayern und NRW "Inklusionsamt").[3] Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das Integrationsamt erfolgt nicht. Die Z...

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