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Schüler / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Eintritt von Versicherungspflicht

Schüler sind in einer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sofern es sich um keine geringfügige Beschäftigung[1] handelt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern, die während des Schulbesuchs oder in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich damit grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten. Da die Ferienjobs der Schüler in aller Regel zeitlich befristet sind, müssen insbesondere die Regelungen zu den kurzfristigen Beschäftigungen beachtet werden.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

2 Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Schüler an einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sonderschule, Schule für Behinderte, Förderschule, Mittelschule) sind in einer Beschäftigung generell arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschule).

Berufsbildende Schulen (u. a. Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule) vermitteln spezielles Wissen für die Ausübung eines Berufs und zählen daher nicht zu den allgemeinbildenden Schulen. Ihre Schüler werden daher nur in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungsfreiheit erfasst.

[1] § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III.

3 Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie von vornherein zeitlich befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Beschäftigung der Schüler darf auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage in einem landwirtschaftlichen Betrieb befristet sein.[1]

Werden kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Ende der Schulaus...

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