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Schüler / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.[1] Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.[2] Diese dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre.

Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis 2 Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts.[3]

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (z. B. bei Einschulung mit 5 ½ Jahren), dürfen nur im Berufsausbildungsverhältnis oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[4]

[1] § 5 Abs. 1 JArbSchG.
[2] § 2 JArbSchG.
[3] § 5 Abs. 3 JArbSchG,

s. Jugendarbeitsschutz.

[4] § 7 JArbSchG.

2 Erlaubte Schülerarbeit

Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist[1], sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar.

Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes[2]; allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.

Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelm...

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