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Saison-Kurzarbeitergeld / Sozialversicherung

Kai Nehring
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1 Leistungsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der

  • dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder
  • dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbauerhandwerk)

angehört.[1]

Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der erheblich ist, d. h. auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen.[2]

Persönliche Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind.[3]

[1] § 101 Abs. 1 SGB III.
[2]

S. Saison-Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen und Erläuterungen.,

§ 101 Abs. 5 SGB III.
[3] § 98 SGB III.

2 Leistungsumfang

Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.[1] Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend.[2] Danach beträgt die Leistung

  • für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
  • für die übrigen Arbeitnehmer 60 %

des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.

[1]

S. Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang.

[2] §§ 105, 106 SGB III.

2.1 Beginn

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt die vorrangig ...

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