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Rechtskreis / Zusammenfassung

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Begriff

Mit dem Begriff Rechtskreis werden in der Sozialversicherung die Sonder- und Übergangsregelungen für die neuen Bundesländer verknüpft. Es wurde zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) unterschieden. Seit dem 1.1.2025 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern einheitliche Rechengrößen. Nachdem bereits zum 1.1.2025 die Erfordernis zur Rechtskreiskennzeichnung in Meldungen entfallen ist, sind Beitragsnachweise seit dem 1.1.2026 auch nicht mehr getrennt nach Rechtskreisen abzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuordnung der neuen Bundesländer einschließlich Ost-Berlin als "Beitrittsgebiet" war bis zum 31.12.2024 in § 18 Abs. 3 SGB IV (in der bis dahin geltenden Fassung) geregelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze über § 223 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 6 und 7 SGB V bzw. § 55 Abs. 2 SGB XI festgesetzt, in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in § 341 Abs. 4 SGB III. Für das Beitrittsgebiet wurden bis zum 31.12.2024 gem.§ 275a SGB VI eigene Beitragsbemessungsgrenzen gebildet.

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