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Pflegezeit / 2.1 Soziale Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Harald Janas
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Mit Beginn der Freistellung stellt sich das Versicherungsverhältnis von Arbeitnehmern wie folgt dar:

2.1.1 Anspruch auf Familienversicherung

Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) ab dem Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung. Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist allerdings, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das im Jahr 2026 regelmäßig 565 EUR (2025: 535 EUR) im Monat übersteigt. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) beträgt die Einkommensgrenze 603 EUR (2025: 556 EUR). Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen[1] zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird. Ebenso gehört das zinslose Darlehen, das das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) den Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt[2], nicht zum Gesamteinkommen, weil es nicht den Einkünften i. S. d. § 2 EStG zuzuordnen ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt.

[1] § 37 SGB XI.
[2] § 3 FPfZG.

2.1.2 Freiwillige Krankenversicherung

Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung nicht in Betracht (z. B. weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht für ihn die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der V...

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