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Personengesellschaften

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Personengesellschaft ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist, ob zivilrechtlich Rechtsfähigkeit vorliegt, ist unbeachtlich. Darüber hinaus muss die Personengesellschaft auch nach außen hin in Erscheinung treten. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird nicht durch Beteiligung an der Personengesellschaft zum Unternehmer, er kann jedoch – auch ausschließlich durch Umsätze gegenüber der Gesellschaft – selbst die Unternehmereigenschaft erlangen, soweit er die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllt. Er kann aber auch im Rahmen nicht steuerbarer Gesellschafterbeiträge gegenüber der Gesellschaft tätig werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 UStG. Grundsätze der Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind in Abschn. 1.6 UStAE geregelt.

1 Die Personengesellschaft als Unternehmer

Grundsätzlich kann jeder Personenzusammenschluss Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein, soweit der Personenzusammenschluss selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt Umsätze erbringt. Die Tätigkeit der Personengesellschaft wird dabei der Gesellschaft als solcher und nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Unerheblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist, ob die Gesellschafter als Mitunternehmer nach § 15 EStG anzusehen sind oder nicht.[1] Dabei kommt es nicht auf die zivilrechtliche Form des Zusammenschlusses an, insbesondere werden damit die folgenden Zusammenschlüsse als Unternehmer anzusehen sein: offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[2]

 
Wic...

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