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Pauschalbesteuerter Bezug / Lohnsteuer

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1 Pauschalierung mit festen Pauschalierungssätzen

In aller Regel trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer jedoch pauschaliert werden. Zur pauschalen Lohnsteuer kommen dann noch die pauschale Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag hinzu.

Es wird unterschieden zwischen der Pauschalierung nach festen und besonders ermittelten[1] Pauschsteuersätzen.[2]

 
Hinweis

Getrennter Ausweis in der Entgeltbescheinigung

Die pauschal besteuerten Bezüge sind in der Entgeltbescheinigung getrennt nach §§ 37b, 40 Abs. 1-2, 40a Abs. 2 und 40b EStG aufzuzeichnen, weitere pauschal besteuerte Bezüge sind als sonstiges Pauschalsteuerbrutto aufzuzeichnen.[3]

Pauschalierungssätze nach § 40 Abs. 2 EStG

Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG gehören:

  • kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten bzw. Essenszuschüsse (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit bis zu 100 % über die Höhe der Verpflegungspauschalen hinaus (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Erholungsbeihilfen in begrenzter Höhe (Pauschsteuersatz 25 %),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (z. B. PC-Übereignung) sowie Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[4] (Pauschsteuersatz 25 %),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (Pauschsteuersatz 25 %)[5],
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kfz handelt (Pauschsteuersatz...

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