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OLG Celle: Verwendung von Original-Austauschteilen bei der Nachbesserung (BB 2013, Heft 19, S. 1108)

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Einführung

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012, 7 U 103/12

Volltext des Urteils: BBL2013-1108-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

1. Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden; er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei in einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe (Austausch) und am Motor vorgenommen werden.

2. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertige Teile einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Original-VW-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass bei dem fachgerechten Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

2 BB-Kommentar

"Vorfahrt für Original-Austauschteile!"

Problem

„Ja, is' denn heut' scho' Weihnachten“ lautet ein bekannter Werbespruch einer Fußballlegende in einem Werbespot eines Mobilfunkanbieters. Genau dies hätte sich der eine oder andere Automobilhersteller oder -händler denken müssen, wenn er bereits am 19.12.2012 von dem Urteil des OLG Celle erfahren hätte. Das Gericht hatte einem Kfz-Händler nicht nur eine Nachbesserung zugestanden, obwohl der Käufer Rücktritt verlangte, sondern auch die Verwendung sog. Original-Austauschteile gebilligt.

Insbesondere Letzteres hat über die Automobilindustrie hinaus eine große praktische Bedeutung. Wobei wir wieder in der Mobilfunkindustrie wären, um ein Beispiel zu nennen: Wer heutzutage sein defektes Handy beim Händler abgibt, um es reparieren zu lassen (Nachbesserung), insbesondere weil er nicht weiß, dass er an sich auch ein neues verlangen kann...

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