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Niedersächsisches FG: Zulässigkeit der Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr (BB 2013, Heft 13, S. 750)

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Einführung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.12.2012, 2 K 189/12, Rev. eingelegt (Az. BFH X R 4/13)

Volltext des Urteils: BBL2013-750-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtlicher Leitsatz

Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden (entgegen Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009).

2 Aus den Gründen

Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG

I. [. . .] 1. Nach § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BGBl. I 2007, 1912) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2) und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3).

Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass im Streitjahr weder die Investition bereits erfolgt, noch der Investitionszeitraum von drei Jahren (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG) abgelaufen war. [. . .]

Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugs-betrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden

2. Dass der Kläger bereits im Vorjahr für das geplante Kraft...

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